Förderverein

Willkommen beim Förderverein der Schiller-Grundschule e.V.!

Wir freuen uns, Sie auf der offiziellen Webseite des Fördervereins der Schiller-Grundschule e.V. begrüßen zu dürfen. 


Unsere Aufgaben und Ziele
Unser Verein wurde gegründet, um die Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schiller-Grundschule zu unterstützen und zu fördern. Als engagierte Gemeinschaft von Eltern, Lehrkräften und Freunden der Schule setzen wir uns für ein lebendiges Schulleben ein und tragen dazu bei, dass unsere Kinder bestmöglich gefördert werden.

 

Was fördern wir?
Durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und ehrenamtliches Engagement ermöglichen wir es der Schiller-Grundschule, zusätzliche Mittel für wichtige Vorhaben zu erhalten und den Schülerinnen und Schülern ein optimales Lernumfeld zu bieten. Dies kann durch finanzielle Unterstützung von Projekten und Anschaffungen bis hin zur Unterstützung bei Veranstaltungen und Aktivitäten reichen.

 

Wer kann Mitglied werden?
Der Förderverein steht allen offen, die sich für die Belange unserer Schule interessieren und sich aktiv einbringen oder uns lediglich durch den Mitgliederbeitrag finanziell unterstützen möchten. 

Wie kann man uns erreichen?
Aktuell sind wir noch ausschließlich über die Schule erreichbar. Eine eigene Mailadresse ist aber in Arbeit.


Wir laden Sie herzlich ein, Mitglied und damit Teil unserer Gemeinschaft zu werden. Gemeinsam können wir viel bewegen und dazu beitragen, dass die Schiller-Grundschule ein Ort ist, an dem sich Kinder gerne aufhalten, lernen und entwickeln.

Über Ihr Interesse und Ihre Unterstützung freuen wir uns sehr!

 

Herzliche Grüße,

 

Der Vorstand des Fördervereins der Schiller-Grundschule e.V.

 

Satzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.
Christian Steuer
1. VorsitzenderSatzung
In der Fassung vom 15.05.2024
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Schiller-Grundschule Schweinfurt”. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli) in Bayern.
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und
Schüler der Schiller-Grundschule Schweinfurt durch ideelle und materielle Unterstützung. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendung aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, das Pflegen des Verhältnisses zwischen der
Schiller-Grundschule Schweinfurt, den Eltern der Kinder, sowie an der Schule interessierten
Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken zählen:
A) Bereitstellung von Lern- und Lehrmittel, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
B) Finanzierung von Büchern, Spiel- und Sportmaterialien, Spielgeräten auf dem Schulhof,
Computerausstattung und Wartung, die aus dem Schuletat nicht zu finanzieren sind;
C) Finanzielle Unterstützung musischer und sportlicher Aktivitäten;
D) Zuschüsse zu Klassenfahrten, Theater- und Museumsbesuchen;
E) Zuschüsse zu Projekten in den Klassen;
F) Öffentlichkeitsarbeit;
G) Finanzielle Unterstützung für die Ganztagsbetreuung;
H) Ähnliche förderungswürdige schulische Zwecke.
(2) Darüber hinausgehende finanzielle Unterstützungen für die Schule können nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung; Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des
Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Tod oder Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von
2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn:
A) Es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt;
B) Es mehr als ein halbes Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat;
C) Es Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§6 Beiträge
(1) Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge obliegen dem Vorstand.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung jeden
Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem vom Vorstand festzulegenden
Mindestbeitrag liegen darf. Eine Unterschreitung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung
des Vorstandes.
(3) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Monats des Geschäftsjahres zu zahlen. Für das Jahr
des Eintritts wird der Beitrag anteilig nach der monatlichen Zugehörigkeit unter Berücksichtigung
des Geschäftsjahres berechnet.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) und die
Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der
Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in und dessen Stellvertreter/in.
2. Erweiterter Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand zzgl.
dem/der Schulleiter/in der Schiller-Grundschule Schweinfurt oder einem Mitglied des
Kollegiums.
(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein jeweils allein.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 100,- Euro bedürfen der Zustimmung von
mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Vorstandes. Dieser Beschluss ist schriftlich per eMail oder
handschriftlich festzuhalten.
(3) Der Vorstand erhält keine Vergütung.
(4) Der erweiterte Vorstand hat ein Antrags- und Anhörungsrecht.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die
Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
A) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung;
B) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
C) Verwaltung des Vereinsvermögens;
D) Unterrichtung der Mitglieder über das Vereinsgeschehen;
E) Anfertigung des Jahresberichts;
F) Aufnahme neuer Mitglieder;
G) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Schiller-Grundschule
Schweinfurt.
H) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeitrages;
§9 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Gründungssitzung für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Vorstandsämter ausüben.
Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Neuwahlen
erfolgen bei der Mitgliederversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu benennen.
§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in (1.
Vorsitzende/r oder dessen/deren Stellvertreter/in).
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die
Sitzungsleiter/in und durch eine/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
B) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
C) Wahl von zwei Kassenprüfern;
E) Bewilligung der planbaren Ausgaben für das Geschäftsjahr;
F) Änderung der Satzung;
G) Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der Ort, Zeit, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Werden Satzungsänderungen
beschlossen, ist der genaue Wortlaut der Änderungen im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll
unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die Versammlungsleiter/in.
§14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch die zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten,
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel
den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereines ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§15 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall bei Auflösung, Satzungsänderungen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte
Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an
die Schiller-Grundschule mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Schiller-Grundschule Schweinfurt entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die
Schiller-Grundschule und können ihr nicht entzogen werden.
(3) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen und Ergänzungen,
die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 15.05.2024 geändert.


Christian Steuer
1. Vorsitzender